VEREINSSATZUNG

des „Vereins zur Förderung der Seelischen Gesundheit im Alter e.V."

 

§ 1  Name und Sitz

 

       Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung der Seelischen Gesundheit im Alter e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Sulzbach-Rosenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Bewusstseins über seelische Erkrankungen im Alter in der Öffentlichkeit und Bereitstellung von Beratungs- und Versorgungsangeboten für den betroffenen Personenkreis und seine Angehörigen.

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Arbeit des Vereins mit seiner Geschäftsstelle in Sulzbach-Rosenberg und die Förderung der „Gerontopsychiatrische Koordinationsstelle (GKS)“ im Sozialpsychiatrischen Zentrum Amberg des Diakonischen Werkes Sulzbach-Rosenberg.

 

       Die Aufgabenbereiche und Ziele des Vereins und der GKS im Einzelnen sind:

 

1.   Die Entwicklung und Förderung von Hilfen für von seelischen Erkrankungen betroffene ältere Menschen

2.   die Initiierung und Förderung von Gruppen für Betroffene und Angehörige

3.   Information, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen, Ehrenamtlichen Helfern und Fachleuten aller Berufsgruppen der Alten- und Gesundheitshilfe über seelische Erkrankungen im Alter und deren Folgen sowie mögliche Hilfen

4.   Öffentlichkeitsarbeit

5.   Mitarbeit in regionalen und überregionalen Gremien und Verbänden

6.   Kooperationsförderung und Vernetzung der Fachinstitutionen

7.   die Förderung von spezialisierten Einrichtungen aller Art für seelisch erkrankte alte Menschen, z. B. Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz

8.   die Förderung von Unterstützungsangeboten und Erholungsmöglichkeiten für Angehörige

9.   Anregung gesundheits- und sozialpolitischer Initiativen und Medienarbeit

    10.   Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung

    11.  Gründungen von bzw. Beteiligungen an Unternehmen zur Verwirklichung der o.g. Ziele.

 

 (4)  Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer gemeinnütziger Aufgaben als der in Absatz 3 genannten beschließen.

 

§ 3  Selbstlosigkeit

 

(1)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglieder des Vereins können werden:

1.  natürliche Personen, die seine Ziele unterstützen

2. juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

(2)   Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(3)   Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(4)   Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(5)   Es können auch fördernde Mitglieder aufgenommen werden, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist wirksam mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand, wenn eine Frist nicht angegeben ist; im Übrigen mit der von dem Mitglied angegebenen Frist.

(3)  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6  Mitgliedsbeitrag

 

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 7   Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

 

 

§ 9   Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
 

(2)   Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Ver­sammlung durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse (Amberger Zeitung, Sulzbach-Rosenberger Zeitung) unter Angabe von Ort und Zeitpunkt. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. bzw. 3. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet.
 

(3)   Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ein Mitglied des Vorstands versendet diese Anträge unverzüglich an die Mitglieder.

 

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der beiden Rechnungsprüfer(innen)
  • Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
  • Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer gemeinnütziger Aufgaben
    gemäß § 2  Absatz 3  der Satzung
  • Beschlussfassung über die Berufung von abgelehnten Bewerber(inne)n um die Mitgliedschaft
     (§ 4 Absatz 2 Satz 2)
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    (§ 5 Absatz 3 Satz 6)
  • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
     

(5)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 6 nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6)   Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(7)   Abstimmung‑ und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig.

 

 

§ 10 Der Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft

 

(1)   Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins

2. dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins

3. dem/der 3. Vorsitzenden des Vereins

 

(2)   Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vor­stands ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die drei Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der erweiterten Vorstandschaft gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende(n) des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden dürfen.

(3)   Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus den drei Vorständen, und bis zu fünf Beisitzern/-innen, dem/der Kassier/-erin und dem/der Schriftführer/-in und dem/ der Vereinsjustitiar/-in

(4)   Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

(6)   Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7)   Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.   

        Vorstandschaftsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine so genannte Vorstandspauschale erhalten. Die Höhe wird vom Finanzamt festgelegt und unterliegt der Fortschreibung.

 

 

§ 11 Die Rechnungsprüfung

 

(1)   Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer(innen) gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)   Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden im Wortlaut schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.

 

 

§ 13   Anfallsberechtigung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft, Landesverband Bayern e.V. mit Sitz in Nürnberg, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

Amberg, 02.05.2019

 

 

Der 1. Vorsitzende:

gez.

Dr. med. Klaus Gebel

 

Eingetragen in VR 200010 beim Amtsgericht Amberg am 07.03.2006

Geändert nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2018

Vereinssatzung SEGA e.V.
SEGA e.V. Satzung_02.05.2019.pdf
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